NÖ Landwirtschaftskammerwahlen 2015

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Landwirtschaftskammerwahl 2015

Der Termin für die nächsten NÖ Landwirtschaftskammerwahlen wurde mit 01. März 2015 festgelegt.

Somit ist der Stichtag, welcher für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis maßgeblich ist, mit 24. November 2014 bestimmt. 

Es wird ein Wahlsprengel (Sitzungssaal am Stadtamt) gebildet.

Die Wahlzeit wurde von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgelegt.

Gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000-15, sind in die Landwirtschaftskammern wahlberechtigt, die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 nicht vorliegt.

Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. zutreffen sowie die im § 4 Abs. 1 Z. 5 leg.cit genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.

Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ausgenommen sind körper- und sinnesbehinderte Wähler (§ 51 Abs. 1 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung).

Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter aus.

Von mehreren Miteigentümern kann jeder einzelne Miteigentümer das Wahlrecht ausüben.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben.

 

Bei der Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ im Sinne des § 4 Abs.1 Z. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist folgendes zu beachten:

Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist auch kammerzugehörig, wer Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß vom einem Hektar ist.

Unter Eigentümer ist grundsätzlich der „grundbücherliche“ Eigentümer zu verstehen.

Es sind jedoch folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

Erwerb von Grundeigentum nach Rechtskraft der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bzw. nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes im Agrarverfahren

Erwerb des Erben mittels rechtskräftigen Beschluss über die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren

Erwerb des Erstehers mittels rechtskräftigen Beschluss über den Zuschlag im Versteigerungsverfahren

Erwerb von Grundeigentum noch vor Eintragung im Grundbuch, wenn die Durchführung der Eintragung beim Bezirksgericht bereits beantragt wurde.

In diesen Fällen wird bereits „außerbücherliches“ Eigentum erworben und sind somit auch solche Personen Eigentümer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.1 NÖ Landwirtschafts-kammergesetz.

 

Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich frühestens am zehnten (19. Februar 2015) und spätestens am fünften (24. Februar 2015) Tag vor dem Wahltag, von der Gemeindewahlbehörde je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese Wahlunterlagen über Anforderung dem Wähler zuzusenden.

Alle Verfügungen und Kundmachungen betreffend der Landwirtschaftskammerwahl 2015 sind an der Amtstafel kundgemacht.

05.12.2014