Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein.
Wir ersuchen Sie daher, alle Hecken, Bäume und Sträucher, die über die Grundgrenzen in das öffentliche Gut ragen, an die Grundgrenze zurückzuschneiden.
Lichtraumprofile müssen unbedingt freigehalten werden: Die Breite des Lichtraums ist beidseitig um 0,75m breiter als der Verkehrsraum. Die Höhe des Lichtraums beträgt 4,50m. Die Lichtraumhöhe für Fußgänger- und Radverkehr beträgt 2,50m.

Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die/der Liegenschaftseigentümer/ in.
Gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen z.B. Oberleitungs-, und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Was Sie also beachten sollten:
- Jegliches Grün oder Geäst, das auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragt, muss geschnitten werden.
- Von Laub oder Blattwerk darf darüber hinaus die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht beeinträchtigt werden.
- Überdies müssen Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freigehalten werden.
Bitte achten Sie gegebenenfalls bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum.