Heizkostenzuschuss 2023/2024

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Heizkostenzuschuss

Symbolbild Haus ©pixabay.com

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gem. §293 ASVG nicht überschreiten.
Der NÖ Heizkostenzuschuss 2023/2024 wurde von der NÖ Landesregierung am 14.12.2023 beschlossen und kann ab 20. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 am Stadtamt beantragt werden.

Der NÖ Heizkostenzuschuss beträgt € 150,-- und die Sonderförderung € 75,--. 
Der Gesamtbetrag von € 225,-- wird nach Übermittlung Ihrer Unterlagen auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.


Voraussetzungen

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familieneangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger gem. §47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig
        im Bundesgebiet aufhältig sind.
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Eurpäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/28/EG, soweit die Einreise nicht zum
        Zwecke des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
                           - "Daueraufenthalt EU" gem. §45 NAG oder
                           - "Daueraufenthalt EU" eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gem. § 49 NAG
  • österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
  • Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge,
        Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben 


Im Anhang finden Sie die Richtlinien und das Antragsformular zum Heizkostenzuschuss 2023/2024


NÖ_Heizkostenzuschuss_2023_24_Richtlinien_inkl._DSGVO.pdf (0.14 MB)

Antrag_NÖ_Heizkostenzuschuss_2023_2024.pdf (0.11 MB)

20.12.2023