Pyrotechnikgesetz 2010 - Hinweis

Pyrotechnikgesetz 2010 - Hinweis

Schild "Feuerwerk verboten" ©pixabay.com

30.12.2020

Gem. § 38 Abs.1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.
Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.


Aufgrund der Ausgangsbeschränkung gem. der 2. Covid 19-Notmaßnahmenverordnung wurde heuer keine dementsprechende Verordnung zur Ausnahme des Verbotes des Bürgermeisters erlassen.
Eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist daher auch am Silvesterabend gem. den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 verboten!

Untenstehend finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift zum Pyrochtechnikgesetz 2010 als pdf-Datei.

Pyrotechnikgesetz_2010_Fassung_vom_30.12.2020.pdf (0.3 MB)